Unter bestimmten Voraussetzungen können gesetzliche Versicherte eine Haushaltshilfe beantragen und auch genehmigt bekommen. Die Voraussetzungen hierfür sind u. a.
- wenn eine Person ihren Haushalt nicht alleine bewältigen kann
- sich für eine bestimmte Zeit bei einer Vorsorgekur befindet
- stationärer Aufenthalt in der medizinischen Einrichtung, wie Krankenhaus, REHA
- pflegebedürftig ist und die häusliche Pflege in Anspruch nimmt
- sich bei einer Müttergenesungskur befindet.
- mindestens 1 Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt
- ein hilf- oder pflegebedürftiges Kind im Haushalt lebt
Mit der Haushilfe soll gewährleistet werden, dass der Haushalt während der Ausfallzeit der Hausfrau weiter geführt wird. Bei pflegebedürftigen und gebrechlichen Personen kann diese Haushaltshilfe auch nur teilweise im Haushalt tätig werden. Z. B. für bestimmte Tätigkeiten, die die Antragstellerin nicht mehr allein bewerkstelligen kann.
Krankenversicherung stellt Haushaltshilfe
In der Regel wird über die Krankenversicherung eine Haushaltshilfe gestellt. Ist dies nicht möglich, so kann der Versicherungsnehmer eine Haushaltshilfe selbst suchen und einstellen. Die Kosten werden in entsprechender Höhe, gem. dem Leistungskatalog der Krankenkassen, erstattet. Kosten für Hilfen durch Verwandten oder Verschwägerte (bis zum 2. Grad des Verwandtschaftsverhältnisses) entfallen, da hier eine familiäre Hilfe selbstverständlich ist. Wohnen die Familienmitglieder nicht beim Hilfsbedürftigen, so werden auf Antrag Fahrtkosten und evtl. Verdienstausfall erstattet. Die Erstattung erfolgt in angemessenem Verhältnis zu den Kosten einer Haushaltshilfe.