In dem im Jahre 1974 in Kraft getretene Heimgesetz (HeimG), auch Heimrecht genannt, wurden die Richtlinien für Pflegeheime festgelegt. Der Artikel 3 des Heimgesetzes, der die Leistungen des Heims und die dazu gehörenden Rechtsverordnungen regelt, wurde am 29.07.2009 geändert. Die Menschen, die durch dieses Gesetz geschützt werden sind pflegebedürftige sowie behinderte Erwachsene, die ihr Leben nicht mehr allein gestalten können und auf Hilfe angewiesen sind.
Das Gesetz stärkt die Rechte der im Heim untergebrachten Personen und zeigt die Pflichten der Heimleitung und deren Personal auf. Weiter wurden Regeln geschaffen, die die Verwaltung vereinfachen und transparenter machen sowie detaillierte Richtlinien für die Heimführung.
So werden Vorschriften gemacht, wie und wo das Heim zu bauen ist und welche Qualifikationen das Personal mitzubringen hat. Auch festgelegt ist, dass bei den untergebrachten Personen die noch vorhandene Selbständigkeit gefördert werden muss. Das Heim muss die heute allgemein gültigen Pflegestandards erfüllen. Missstände sind umgehend abzustellen. Auch Kontrollen, die in den Zuständigkeitsbereich von Ämtern oder Behörden fallen, sind regelmäßig durchzuführen.