Kinderkrankengeld wenn Eltern ihre Kinder pflegen

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Wenn Kinder krank werden, sind die Eltern gefordert. Sind beide Eltern berufstätig oder ist nur ein Elternteil als Alleinerziehender vorhanden und berufstätig, so kann gem. § 45 SGB V ein Elternteil zur Pflege des Kindes zu Hause bleiben. Dafür wird das sogenannte Kinderkrankengeld bezahlt.

Voraussetzung dafür ist, dass das Kind noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat und im Haushalt keine weitere Person vorhanden ist, die die Pflege übernehmen kann. Eine andere Voraussetzung ist, dass das Kind behindert oder dauerhaft beeinträchtigt ist.

Woran orientiert sich die Höhe des Kinderkrankengeldes?

Das Kinderkrankengeld orientiert sich an dem Verdienst des Elternteil, das die Pflege des Kindes übernimmt. Die Dauer des Anspruchs beträgt pro jährlich 10 Arbeitstage, sind mehrere Kinder im Haushalt vorhanden, so erhöht sich der Anspruch auf 25 Arbeitstage.

Der Arbeitgeber ist in diesem Falle verpflichtet, den Arbeitnehmer zur Pflege seines Kindes freizustellen. Das Kinderkrankengeld wird von den gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlt und beträgt etwa 90% des Nettoverdienstes. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, so hat er keinen Anspruch auf diese Leistung.

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