Kostenübernahme der Fahrtkosten durch die gesetzlichen Krankenversicherungen

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Fahrtkosten, die anfallen, wenn medizinische Leistungen notwendig sind, werden von den gesetzlichen Krankenkassen nur noch in Ausnahmefällen übernommen und auch nur nach vorhergehendem Antrag und Genehmigung durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet.

Erstattung

Geregelt ist die Erstattung der Fahrtkosten in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten nach § 92 Ab. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V in der 2004 geänderten und am 2.03.2005 in Kraft getretenen Fassung. Hier werden ganz klare Richtlinien aufgezeigt, wann die Erstattung der Fahrtkosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird.

Voraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten

Voraussetzung für die Übernahme der Fahrtkosten ist, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Fahrt und einer zwingend notwendigen Leistung der Krankenkasse in Zusammenhang steht. Das Beförderungsmittel wird in den § 5 – 7 geregelt und ist unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit auszuwählen.
Fahrtkosten, die durch die Fahrt mit einem  Taxi entstehen, werden nur dann übernommen, wenn die Fahrten in Zusammenhang mit stationären Leistungen stehen. Diese sind im § 60 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1 SGB V geregelt. Außerdem werden Fahrtkosten übernommen, wenn eine voll- oder teilstationäre Behandlung im Krankenhaus verkürzt wird oder ganz entfällt. Dies ist im § 115 a SGB V geregelt.

Auch Fahrten zu ambulanten Operationen, die im § 115 b SGB V nachzulesen sind, werden von den Krankenkassen übernommen, sowie auch die Vor- und Nachbehandlung.

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