Jeder Vertrag kann gekündigt werden, so auch die Verträge mit den Krankenversicherungen. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen können nur die Versicherten eine Kündigung aussprechen, die Krankenversicherung darf das nicht. Bei den privaten Krankenversicherungen können auch die Krankenversicherungen die Kündigung des Versicherungsvertrages aussprechen.
Krankenversicherungswechsel
Für gesetzlich Versicherte ist der Wechsel zu einer anderen Krankenversicherung völlig problemlos. Er muss lediglich darauf achten, dass er mindestens 18 Monate Mitglied der Krankenversicherung war und er muss die Kündigungsfrist einhalten. Mit der Kündigungsbestätigung kann der Versicherte dann einen Vertrag bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse abschließen.
Bei der privaten Krankenversicherung und auch bei der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist das anders. Hier kann auch die Krankenversicherung die Kündigung des Vertrages aussprechen. Das passiert z. B. dann, wenn der Versicherungsnehmer seiner Beitragszahlung nicht mehr nachkommt. Bei der privaten Krankenversicherung kann eine Kündigung auch dann erfolgen, wenn der Versicherte falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht hat.
Kündigungsrücknahme der gesetzlichen Kassen
Die Kündigung durch von beiden Seiten zurückgenommen werden. Hat die Krankenversicherung auf Grund von fehlenden Beitragszahlungen gekündigt, so muss der Versicherte zuerst das Beitragskonto auf das Laufende bringen. Will der Versicherte, der die Kündigung ausgesprochen hat, wieder in die Krankenversicherung zurück, hat diese das Recht eine erneute Risikoprüfung vorzunehmen.