Für Landwirte gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse nicht. Das gilt jedoch nur, wenn der Landwirt die Landwirtschaft hauptberuflich betreibt. Dennoch sind die Landwirte versicherungspflichtig und zwar in den landwirtschaftlichen Krankenkassen (KVLG).
Die KVLG hat u. a. gesetzlich festgelegt
- für wen die Pflichtversicherung Gültigkeit hat
- wer von der Versicherungspflicht befreit werden kann
- einen Leistungskatalog über die Leistungen der KVLG
- die Organisation der KVLG
- sowie die Finanzierung.
Landwirte unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie unter den § 2 der KVLG fallen. Das sind:
- Landwirte, die hauptberuflich Landwirtschaft betreiben und deren Bodenbewirtschaftung eine bestimmte Mindestgröße überschreitet. Diese richtet sich nach der Qualität des Bodens und liegt zwischen 2,3 und 4,8 ha.
- Personen, die im Wein- und Gartenbau sowie in der Fischzucht tätig sind, sowie Personen, die zwar hauptberuflich als Landwirt tätig sind, deren Bodenfläche aber die vorgegebene Mindestgrößte nicht erreicht, aber bestimmte Bedingungen erfüllen.
- Familienangehörige bis zum dritten Grad, Verschwägerte und Pflegekinder, die das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben und im Betrieb mitarbeiten sowie Auszubildende.
- Personen die Rente beantragt haben und die Alterssicherung der Landwirte gem. Gesetz erfüllen.
Befreit von der Versicherungspflicht sind landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Unternehmer, die mehr als Eur. 30.000,00 jährlich verdienen. Hier kann der Wechsel zur privaten Krankenversicherung vollzogen werden.