Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gelten nach dem Territorialprinzip nur für Leistungen, die im Inland getätigt werden.
Durch das immer mehr zusammengeführte Europa werden Leistungen, die im Ausland angefallen sind, übernommen. Dazu gehören u. a. folgende Ausnahmeregelungen:
- Das Sonderabkommen mit der Europäischen Union ermöglicht auch die Inanspruchnahme von Leistungen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes.
- Besteht ein Sonderabkommen für Leistungsinanspruchnahmen im Ausland mit anderen Ländern, so greift auch hier der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen. Welche Länder das sind und in welchem Umfang Kosten für Leistungen übernommen werden, muss bei der Krankenkasse erfragt werden.
- Bei Auslandsreisen privater Natur ist es sinnvoll eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Damit ist der Reisende auf der sicheren Seite und im Krankheitsfall abgesichert.
- Transporte, die im Krankheitsfall notwendig sind und den Patienten aus dem Ausland nach Deutschland transportieren sollen. werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
- Auch wenn der Versicherte im Ausland verstirbt, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung keine Kosten für den Rücktransport.