Mitarbeitende Angehörige bei gesetzlicher Krankenversicherung

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Gerade in kleinen Firmen und bei freiberuflich Tätigen ist es oft der Fall, dass Familienangehörige im eigenen Betrieb arbeiten. Dabei ist nicht immer geklärt, wie  die mitarbeitenden Familienangehörigen versichert werden müssen.

Versicherungspflicht

Ein „familienhaftes“ Verhältnis besteht bei Ehepartnern, Kindern, Tanten, Neffen, Nichten und deren Ehepartner sowie den eigenen Eltern. Nicht in jedem Fall ist für die familiären Mitarbeiter die Versicherungspflicht vorhanden.

Um festzustellen, um welches Arbeitsverhältnis es sich handelt, sollte eine Statusprüfung bei der Krankenkasse beantragt werden.  Nach Berücksichtigung aller Kriterien bei der Statusprüfung wird entschieden, ob das Familienmitglied versicherungspflichtig ist oder nicht.

Die sicherste Sache ist immer ein Arbeitsvertrag, der das Familienmitglied als „normalen“ Arbeitnehmer sieht. Ein Gehalt, das sich nach dem Tarifvertrag der Branche oder zumindest branchenüblich ist, sollte Bestandteil des Arbeitsvertrages sein.

Der mitarbeitende Familienangehörige darf weder einer anderen Beschäftigung nachgehen, auch darf er weder Eigentümer des Betriebes und dessen Immobilien sein und hat auch keinerlei Verfügungsgewalt über die Kosten des Betriebes. Auch darf er nicht auf das im Vertrag vereinbarte Gehalt verzichten. Die Zahlungen müssen dokumentiert sein, d. h. der Zahlungsausgang muss vom Geschäftskonto auf das Privatkonto des Familienmitgliedes vorhanden sein, über das Privatkonto hat nur der mitarbeitende Angehörige Verfügungsgewalt.

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