Mutterschaftsurlaub bei gesetzlicher Versicherung

  • a
  • b
  • c
  • d
  • e
  • f
  • g
  • h
  • i
  • j
  • k
  • l
  • m
  • n
  • o
  • p
  • q
  • r
  • s
  • t
  • u
  • v
  • w
  • x
  • y
  • z

Der Mutterschaftsurlaub ist nichts anderes, als ein Beschäftigungsverbot für Frauen, die sich in der letzten Schwangerschaftsphase befinden. Der Mutterschaftsurlaub beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen nach der Entbindung. Verlängert auf 12 Wochen nach der Entbindung wird der Mutterschaftsurlaub wenn es sich um Mehrlingsgeburten handelt. Bei Frühgeburten verlängert sich der Mutterschaftsurlaub nach der Entbindung ebenfalls auf 12 Wochen nach der Entbindung und zusätzlich um den Zeitraum, der vor der nicht in Anspruch genommen werden konnte vor der Entbindung. Das gilt für Kinder, die vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommen.
Gem. §§ 3 und 6 MuSchG (Mutterschutzgesetz) ist keine Verkürzung des Zeitraums für die Schutzfrist vorgesehen, wenn das Kind nach dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Auch besteht für den Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs für die 6 Wochenvor der Geburt kein Beschäftigungsverbot, wenn die Schwangere auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin weiter arbeiten möchte. Für die Zeit nach der Entbindung besteht ein uneingeschränktes Beschäftigungsverbot.

Während des Mutterschaftsurlaubs hat die werdende bzw. neue Mutter Anspruch auf ihr volles Gehalt bzw. ihren vollen Lohn.

n/a