Nicht alles, was es in Apotheken zu erwerben gibt, fällt in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Gemeint sind die Kosten der Arzneimittel, die gem. der „Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der GKV“, die seit dem 01.01.1991 Gültigkeit hat, nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
Arzneimittel
Der Grund für den Leistungsausschluss dieser Arzneimittel ist, dass diese nur einen Teil der geforderten Wirkstoffe bzw. Bestandteile enthalten, die für einen Therapieerfolg notwendig sind.
Fehlen mehr als drei Wirkstoffe, so ist der Erfolg für den Ausgang der Therapie in Frage gestellt. Auch Therapien, deren Erfolg nicht nachgewiesen oder belegt werden, sind ebenfalls ein Grund dafür, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen dafür keine Leistung übernehmen.
In der Negativliste sind die, Wirkstoffe und Wirkstoff-Komponenten von Arzneimitteln aufgeführt, deren Kosten nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Dazu gehören u. a.
- Nährmittel und Stärkungsmittel
- kosmetische Mittel
- Mineralwasser
- Badezusätze
- Mittel zur Hygiene und Körperpflege.
Um welche Arzneimittel es hierbei handelt, kann bei den Apotheken nachgefragt werden.