Wer sich hauptberuflich selbständig macht, fällt nicht mehr unter die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen. Er wird als Selbständiger oder auch freiberuflich Tätiger eingestuft und kann frei entscheiden, ob er sich vertraglich an eine private Krankenversicherung binden oder lieber ein freiwillig versichertes Mitglied bei der gesetzlichen Krankenversicherung sein möchte.
Sobald der Selbständige eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung nachgeht, deren Arbeitszeit mehr als 18 Stunden in der Woche ist, ist er wieder sozialversicherungspflichtig bei den gesetzlichen Krankenkassen, sofern das Einkommen die versicherungspflichtige Obergrenze nicht überschreitet. Landwirtschaftliche Unternehmen sowie Künstler und Publizisten müssen gem. §5 SGB V eine gesetzliche Krankenversicherung abschließen.
Gesetzliche Krankenkasse: freiwillig
Für die freiwillige Mitgliedschaft bei den gesetzlichen Krankenversicherungen werden die Beiträge nach dem Gesamteinkommen ermittelt. Für die freiwillige Mitgliedschaft sind gesonderte Beitragsstaffelungen bei den gesetzlichen Krankenversicherungen vorgesehen. Auch hier gibt es einen Höchstbetrag, der jedoch jährlich an der Beitragsbemessungsgrenze angepasst wird. Hat der Selbständige diesen Höchstbetrag erreicht, so bleibt er bei der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied, aber die Beträge steigen nicht mehr weiter.