Teilzeitarbeit und Krankenversicherung

  • a
  • b
  • c
  • d
  • e
  • f
  • g
  • h
  • i
  • j
  • k
  • l
  • m
  • n
  • o
  • p
  • q
  • r
  • s
  • t
  • u
  • v
  • w
  • x
  • y
  • z

Der Begriff der Teilzeitarbeit entstammt dem Arbeitsrecht und definiert diese Beschäftigung wie folgt: Man spricht von Teilzeitarbeit, wenn die geleisteten Arbeitsstunden unterhalb der einer Vollbeschäftigung liegen. Dabei ist es unerheblich, ob diese in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresstunden liegt. Ob es sich hier um „Arbeit auf Abruf“ (der Arbeitnehmer arbeitet eine gewisse Stunden in der Woche ohne feste Arbeitszeiten), eine geringe Tagesarbeitszeit oder aber weniger Wochenarbeitsstunden handelt.
Diese Vereinbarungen finden sich in den jeweiligen Tarifverträgen und Kollektivverträgen.
Nach den Neuregelungen dieser Bestimmungen 1997 im Zuge der EU sollte damit der Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten entgegengewirkt werden. Ebenso wurde bei der Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung geregelt, dass jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb mit über 15 Arbeitnehmern sein Recht auf Teilzeitbeschäftigung durchsetzen kann.

Gewisse Punkte gibt es für die Teilzeit:

Arbeitende Eltern können sich die Zeit für die Kinderbetreuung einteilen
Arbeitnehmer können zu den Arbeitszeiten eingesetzt werden, in denen der Arbeitgeber grade einen Engpass hat.
Eine Verteilung der Anzahl der Stellen auf mehrere Arbeitnehmer, dadurch weniger Arbeitslose.
Die Altersteilzeit für ältere Arbeitnehmer.
Erhöhte Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer durch weniger Stress.

Dagegen gibt es auch Punkte:

Weniger Verdienstmöglichkeiten für die Teilzeitbeschäftigten
Höhere Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber
Höherer Orgienationsaufkommen für Arbeitgeber
Keine Familienversicherung
Weniger Karrierechancen für die Teilzeitbeschäftigten

n/a