Unterhaltssicherung und Krankenversicherung

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Für Wehrpflichtige und deren Angehörige besteht ein Anrecht auf Unterhaltssicherungspflicht des Staates. Diese tritt bei Zivildienstleistenden, Grundwehrdienstleistenden und Teilnehmer an Wehrdienstübungen in Kraft. Grund für diesen Unterhaltssicherunsganspruch ist in der Heilfürsorge des Bundes zu suchen und ihren haben Ansprüchen  auf Anwartschaftsversicherungen. Bei gegebenen Ansprüchen haben der Wehrpflichtige und seine Angehörigen diesen Anspruch auf die Übernahme der vollen Beträge einer privaten Krankenversicherung.
Als Familienangehörige sieht man die Ehefrau oder den Lebenspartner und Kinder des Wehrpflichtigen an. Auch mit eingebrachten Kindern der Ehefrau, die im gleichen Haushalt leben haben diesen Anspruch und auch die geschiedene Ehefrau und deren Kinder, die kein eigenes Einkommen haben. Ebenso können Großeltern des Wehrpflichtigen oder Geschwister des Wehrpflichten einen Anspruch bei der Unterhaltssicherungsbehörde im der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung geltend machen. Bei Grundwehrdienstleistenden Anspruch auf allgemeine Leistungen (§ 5), Überbrückungsgeld (§ 5a), besondere Leistungen (§ 5b), Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), Einzelleistungen (§ 6), Sonderleistungen (§ 7), Mietbeihilfe (§ 7a), Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b). Bei Wehrübungen, Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Inland, Hilfeleistung im Ausland und im Spannungs- und Verteidigungsfalle haben die betroffenen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung (§ 13), Leistungen für Selbstständige (§ 13a), Entschädigung bei Ausfall sonstiger Einkünfte (§ 13b), Mindestleistung (§ 13c), Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 13d). Ausgenommen aus dem USG sind Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Alle andern genannten Personen haben diesen Anspruch.

Krankenversicherung bei Wehrpflichtigen

Grundsätzlich gibt es bei Wehrdienstleistenden keine private Krankenversicherung. Es empfiehlt sich daher dem Wehrdienstleistenden genau die einzelnen Leistungen, die er bekommt oder die die private Krankenkasse stellt, abzuwägen.
Nur durch ausführliche Beratung wird sich zeigen, ob die private Krankenkasse alle oben genannten Punkte auch erfüllen kann und wenn, welche der privaten Krankenkassen den Wünschen und Bedürfnissen der einzelnen Wehrdienstleistenden am nächsten kommt.

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