Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

  • a
  • b
  • c
  • d
  • e
  • f
  • g
  • h
  • i
  • j
  • k
  • l
  • m
  • n
  • o
  • p
  • q
  • r
  • s
  • t
  • u
  • v
  • w
  • x
  • y
  • z

Jeder Angestellte muss grundsätzlich in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Als Angestellter gilt jeder, der in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis ist und vorwiegend geistige Arbeiten leistet. Wenn die Jahreseinkommensgrenze von momentan 49 500€ nicht überschritten wird, sind diese Angestellten versicherungspflichtig.

Es gibt weiterhin unter Umständen eine Möglichkeit, den Ersatzkassen beizutreten, die von der BfA überwacht werden und eigenständig agieren. Berufe, denen dies offen steht sind in einem Berufsgruppenkatalog aufgeführt. Wer dort nicht aufgeführt ist, ist Verhandlungssache und unterliegt der Verkehrsanschauung.

Verkehrsanschauung

Durch tariflich aneinandergebundene Vertragspartner und den tariflichen Verträgen wird die gängige Verkehrsanschauung definiert.  Für neue Berufsgruppen, die noch keiner Einteilung unterliegen, Personen mit leitenden oder überwiegend geistigen Tätigkeiten zählen zu den Angestellten. Diese Aufgaben sind in einem Arbeitsvertrag genau festgelegt. Meist folgt die Eingruppierung schon mit Beginn der Ausbildung und je nach Ausbildungsziel werden Angestellte in den Ersatzkassen versichert. Damit wird er automatisch bei der entsprechenden Rentenkasse angemeldet. Ein Angestellter ist somit auch ohne laufenden Arbeitsvertrag bei den Ersatzkassen versichert.

Geringfügig Beschäftigte sind nicht versicherungspflichtig

Um in eine private Krankenkasse wechseln zu können, muss der Beschäftigte drei Jahre hintereinander die Einkommensbemessungsgrenze überschritten haben und auch in dem laufenden Kalenderjahr wohl wieder überschreiten. Diese Grenze wird jährlich neu festgelegt und befindet sich momentan bei 49 500 €,

n/a