Wahlrecht der Krankenversicherung

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Der Begriff des Wahlrechtes beinhaltet die freie Wahl der Ärzte durch den Versicherungsnehmer. Seit 1996 können auch gesetzlich Versicherte ihre Krankenversicherung selbst wählen. Dies war bis dahin nur privat Versicherten vorbehalten.

Einschränkungen finden sich heutzutage nur noch in speziellen Gruppen wie Künstlern oder Landwirten zum Beispiel. In einem Ausbildungsförderungsgesetz werden bestimmte Vorschriften und Regeln festgehalten, die diese Personengruppen bei ihrer Wahl der Krankenkasse zu beachten haben.

Gesetzlich Versicherte können ihre Krankenversicherung frei wählen

Generell bestehen für gesetzlich Versicherte eine Menge Auswahlmöglichkeiten was die Wahl ihrer Krankenversicherung angeht. Sie haben die Auswahl nach dem jeweiligen Wohnort – oder Arbeitsstätte des Versicherungsnehmers, um da die dort zuständigen Krankenversicherungen zu wählen. Auch nach Berufsgruppen oder Betriebskrankenkassen sind unterschiedliche Krankenkassen zu wählen. Ebenso die Krankenkasse des Lebenspartners kann gewählt werden. Falls eine neue Versicherungspflicht entsteht, hat der Versicherte Anspruch darauf, in seiner alten Krankenversicherung zu verbleiben.

Studenten: private oder gesetzliche Krankenversicherung möglich

Sicherlich gibt es hierbei auch Ausnahmen. Studenten haben die feie Wahl. Sie können sich weiter über die Eltern Familienversichert bleiben, sofern noch Kindergeld gezahlt wird. Sie können zu günstigen Studententarifen in die privaten Krankenkassen wechseln oder sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen. Auch Rentner haben die Möglichkeit in eine Krankenkasse zu wechseln, welche am Tag der Berentung für seinen Betrieb zuständig war.

Ist der Antragsteller vor Vertragsabschluss von dem Wahlrecht informiert worden und hat dieses bestätigt, so ist die Versicherung auf jeden Fall in der Pflicht, diesem Antrag statt zu geben und ihm eine Mitgliedsbestätigung zukommen zu lassen. Wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht Gebrauch machen will, so muss er diesen innerhalb einer Frist von zwei Wochen dies schriftlich kundtun. Ist das nicht der Fall, wird der Versicherte dann derjenigen Verbandsstelle der Krankenkassen zugeteilt und angemeldet, bei der er vor der entstandenen Versicherungspflicht versichert war. Sollte der Versicherte vor der Versicherungspflicht nicht versichert gewesen sein, so wird bei dieser Verbandsstelle eine für seinen Bereich zuständige Krankenkasse ausgewählt und dort versichert. Diese Versicherungsbestätigung muss der jeweiligen Person unverzüglich mitgeteilt werden

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