Wartezeitenanrechnung bei der gesetzlichen Krankenkasse

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Die Regel der Wartezeitenanrechnung heißt für die privaten Krankenversicherungen, dass der Versicherte erst nach Ablauf von drei Monaten nach Vertragsabschluss das Recht auf Leistungen hat. Selbstverständlich sind Unfälle von dieser Regelung ausgenommen. Unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen kann die Versicherung auch einem Wartezeitenerlass zustimmen. Das heißt, das Recht auf Leistungen beginnt mit der Vertragsunterzeichnung.

Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung

Wenn ein gesetzlich Versicherter in die private Krankenversicherung wechselt, dann geschieht dies meist lückenlos. Dann hat der Leistungsnehmer ein Anrecht auf Wartezeitenerlass. Außerdem muss der Versicherte in seiner Vorversicherung mindestens drei bis acht Monaten durchgängig versichert gewesen sein. Da dieser Zeitraum genau der vertraglichen Wartezeit ist – wird in dem Zusammenhang von Wartezeitenanrechnung gesprochen,  Eine Bescheinigung von der vorherigen Krankenkasse genügt. Dieser Umstand stellt selten ein Problem da, weil eine Vorversicherung bei einer Krankenkasse ja meist bestand.

Selbständige: Krankenversicherung

Bei Versicherten, die sich grade erst Selbstständig gemacht haben, erlassen die privaten Krankenkassen dem Antragsteller die Wartezeit, wenn er damit einverstanden ist, dass der Vertragsabschluss zwei Monate zurück datiert wird und er die zwei Monatsbeiträge entrichtet.

Vorversicherung

Bei Antragssteller ohne eine Vorversicherung von mindestens zwei Monaten bleibt die Wartezeitanrechnung in Kraft. Meist handelt es sich um Rückkehrer aus dem Ausland. Jede private Krankenversicherung steht es frei, die ausländische Krankenkassenversicherung anzuerkennen. Die Versicherungen im europäischen Ausland haben meist in der Beziehung eine gemeinschaftliche Regelung gefunden.

Falls alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, gibt es nur noch das Wartezeit Attest bei der Umgehung der Wartezeit helfen. Dabei wird eine ausführliche Untersuchung bei einem Arzt unterziehen. Die Wahl des Arztes steht dem Antragssteller frei. Bei einem ärztlichen Attest, wo die Gesundheit einwandfrei bestätigt wird, entfällt die Wartezeit. Bei Zahnärzten muss eine achtmonatige Vorversicherung nachgewiesen werden, um die Wartezeit zu umgehen.

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