Das Gesamteinkommen wird im § 2 Abs. 3 EStG genau definiert. Zum Gesamteinkommen gehören alle Einkünfte, die eine Person im Jahr erzielt. Dazu gehören Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie Mieteinnahmen, Kapitalvermögen, Einnahmen aus Verpachtung und Erträge aus der Land- und Fortwirtschaft. Außerdem sämtliche Einkünfte, die im § 22 EStG aufgeführt werden.
Kindergeld, BAföG sowie Leistungen der Arbeitsagentur, der Job Center und den Sozialämtern gehören nicht zum steuerpflichtigen Gesamteinkommen.
Das Gesamteinkommen wird zur Berechnung des Beitrages für die Krankenversicherung sowie zur Feststellung der Familienversicherung herangezogen. Für die Berechnung der Einkommenssteuer wird das Gesamteinkommen, abzüglich der Werbekosten, Sonderausgaben und sonstige abzugsfähige Ausgaben, als Berechnungsgrundlage genommen.
Bei den Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit werden die Einkünfte dem zugerechnet, der sie erzielt. Werden Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpackung erzielt, so können die Eheleute entscheiden, wem die Einkünfte zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nur, wenn keine Gütertrennung vorliegt, sondern eine Zugewinngemeinschaft gem. § 1363 BGB.