Es gibt einmal das Widerrufsrecht, das als Annahmerecht einen geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist einseitig auflösen kann. Ebenfalls gibt es ein Widerspruchsrecht, das gegen Beschlüsse, Urteile usw. erhoben werden kann.
Widerrufsrecht und Widerspruchsrecht
Widerrufsrecht und Widerspruchsrecht im Bereich der Krankenversicherungen sind wie folgt geregelt.
Auch bei einer Krankenversicherung haben die Parteien das Widerrufsrecht. Der Vertrag kann also innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Als Eingangstag gilt der Poststempel, nicht der tatsächliche Eingang bei der Krankenversicherung. Wird der Kunde nicht über die Möglichkeit des Widerrufes informiert, so verlängert sich das Widerrufsrecht bis zu einem Monat nach der ersten geleisteten Beitragszahlung. Gründe müssen innerhalb der Frist bei einem Widerruf nicht genannt werden. Allerdings wenn Sonderrechte oder Zusatzabkommen, wie z.B. ein sofortiger Versicherungsbeginn in den Vertrag mit aufgenommen wurden, dann gilt dieses Widerrufsrecht nicht.
Ein verlängertes Widerrufsrecht ist dann gegeben, wenn nicht alle Vertragsunterlagen innerhalb der 14 Tage bei dem Versicherungsnehmer eingegangen sind. Erst nach der vollständigen Lieferung der Unterlagen beginnt diese Frist. Bei berufsbedingten Versicherungen, wenn der Beruf bereits ausgeübt wird, entfällt die Widerrufsfrist.
Ein Widerspruchsrecht kann von beiden Vertragspartnern, also Krankenkasse und Versicherter, in Anspruch genommen werden.
Private Krankenkasse und Krankenversicherung
Besonders private Krankenkassen müssen dieses Recht zur Verfügung haben, wenn z.B. bei der Risikoprüfung der Versicherte wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder aber wiederholt die Beitragszahlungen ausbleiben. Bei dem Letzteren wird der Versicherungsnehmer allerdings vorher abgemahnt. Bei einem begründeten Widerspruch erlischt der Vertrag sofort – Fristen sind da nicht vorhanden.
Die Versicherten haben selbstverständlich ebenfalls ei Widerspruchsrecht. Dies kann bei einer Entscheidung die Kostenübernahme durch die Versicherung betreffend eingesetzt werden. Meist handelt es sich um strittige Übernahmen von Behandlungskosten.
Bei einer Kur auf ärztliche Empfehlung hin z.B. muss erstmal ein Antrag auf Bewilligung der Kosten bei der jeweiligen Krankenkasse gestellt werden. Wenn die medizinische Überprüfung von Seiten der Krankenversicherung zu dem Schluss kommt, die Kur wäre nicht gerechtfertigt, so kann der Kunde in diesem Fall zum Beispiel von seinem Widerspruchsrecht gebrauch machen.