Nächste gesetzliche Krankenversicherung Prozess wegen Zusatzbeitrag

 

Die DAK hat den Prozess in der Angelegenheit mit dem Zusatzbeitrag verloren. Vor kurzer Zeit hat die City BKK ebenfalls unberechtigt Zusatzbeiträge von den Versicherten verlangt und einen Prozess verloren.


Im Urteil gegen die City BKK wurden die Zusatzbeiträge als unwirksam erklärt. Jetzt wurde bei der DAK ähnlich entschieden. Das Sonderkündigungsrecht muss im Falle einer Mitteilung über die Einführung von Zusatzbeiträgen klar für den Verbraucher ersichtlich sein. Bei der DAK stand der Hinweis des Sonderkündigungsrechtes auf der Seite 2 ganz unten. Seit Februar 2010 verlangt die DAK den Zusatzbeitrag in Höhe von 8 Euro von den Versicherten. Mitglieder haben das Recht frühzeitig über die Möglichkeit eines Krankenversicherung Wechsel informiert zu werden. Das Sozialgericht in Berlin hat entschieden, dass auch der Zusatzbeitrag der DAK unwirksam ist. Begründet wurde ähnlich wie bei der City BKK. Der Hinweis war nicht deutlich ersichtlich für die Verbraucher. Im Februar erreichte die Mitglieder der DAK ein zweiseitiges Schreiben.

 

Rechtsgrundlagen auf Seite zwei des Schreibens der gesetzlichen Krankenversicherung DAK

 

Auf der zweiten Seite des Schreibens unter dem Begriff „Rechtsgrundlagen“ wies die gesetzliche Krankenversicherung, DAK auf das Sonderkündigungsrecht hin. Dies ist jedoch nicht ausreichend, befand das Sozialgericht Berlin. Dazu kommt noch, dass der Hinweis in kleiner Schrift leicht zu übersehen war für die Mitglieder der Krankenkasse. Mitglieder dürfen laut Richter solange nicht zahlen, bis Sie korrekt über das Sonderkündigungsrecht informiert wurden.

Klage gegen die gesetzliche Krankenkasse durch drei Mitglieder

Drei Versicherte der DAK Krankenversicherung haben gegen die Zusatzbeiträge geklagt. Es wurde Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch blieb erfolglos aber die Klage war erfolgreich. Nach einer mündlichen Verhandlung bekamen die Mitglieder zum Teil recht. Im Zeitraum Februar bis November waren die Mitglieder der Krankenversicherung lt. Gericht nicht verpflichtet die Zusatzbeiträge zu zahlen. Erst nach Erlass der Widerspruchs wurden die Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht deutlich hingewiesen. Ab diesem Zeitpunkt müssten sie dann erst Zusatzbeitrag bezahlen. Die DAK kritisiert das Urteil und ist der Meinung, dass dies nur eine einzelne Meinung sei. Dies teilte eine Pressesprecher der DAK mit. Die Sozialgerichte sind sich in der Tat noch nicht einig. Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Ein Sozialgericht in Speyer sah die Sache ganz anders und erachtet die Hinweise auf der Rückseite als ausreichend. (Az.: S 48 KR 1054/10)

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