PKV Urteil zum Thema Selbstbeteiligung

Der Bundesgerichtshof sieht eine kombinierte Selbstbeteiligung nicht vor. Einem privaten Krankenversicherer wurde durch den BGH verboten einen kombinierten Selbstbehalt weiter zu führen.

Urteile der PKV

Einen Tarif günstiger anzubieten und dadurch den Selbstbehalt zu erhöhen für vergleichbar Versicherte war dem privaten Krankenversicherer nicht erlaubt. Wenn jemand innerhalb der Gesellschaft bzw. innerhalb des Vertrages in einen anderen Tarif wechselt, darf er nicht schlechter gestellt sein als vergleichbare Versicherungsnehmer. Dies beschloss der Bundesgerichtshof in einem Gerichtsurteil am letzten Mittwoch. Ein Selbstbehalt von 2300 Euro pro Jahr wurde bei ambulanten Leistungen festgesetzt. Der Kunde wollte in einen günstigeren Krankenversicherungstarif wechseln und sollte zu den 2300 Euro noch 10 Euro pro Behandlung zahlen. Genauso auch sah der Tarif die 10 Euro Zuzahlung bei Arzneimitteln vor.

Der Kunde klagte aus diesem Grund gegen den Krankenversicherer. Die Tarifkombination ist nicht möglich aus behandlungsbezogenem Selbstbehalt und der absoluten Selbstbeteiligung. Ein Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss wären denkbar, insofern der Versicherer einen umfassenderen Tarif bietet mit Mehrleistung. Auch eine Wartezeit darf dann vereinbart werden. Aber der Versicherte darf nicht schlechter gestellt werden. Das Aktenzeichen in der Sache lautet: Az.: IV ZR 28/12.

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