Jemand der keiner Arbeit nach geht und Sozialleistungen bezieht, muss bei der privaten Krankenversicherung die Selbstbeteiligung, die er mit dem Krankenversicherungsunternehmen vereinbart hat selbst bezahlen, auch wenn er kein Einkommen hat.
Wer in der privaten Krankenversicherung versichert ist und aufgrund einer Krankheit zum Arzt muss, sich aber wegen Bezug von Sozialleistungen, die Selbstbeteiligung nicht leisten kann, hat nur einen Anspruch auf die Leistungen seiner Krankenversicherung, wenn er die Selbstbeteiligung in voller Höhe zahlt. Das Jobcenter, die Arbeitsagentur oder andere Sozialhilfeträger sind nicht verpflichtet, sich an der Selbstbeteiligung der privaten Krankenversicherung zu beteiligen. Dies wurde vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Alle Belastungen, die der Tarif der Krankenversicherung mit sich bringt muss der Selbständige Kläger tragen, so entschied der Richter. Es handele sich dabei nicht um den Versicherungsbeitrag, sondern um eine Beteiligung an den Gesundheitskosten. Schließlich ist ein Tarif bei einer privaten Krankenversicherung auch günstiger, wenn die Selbstbeteiligung hoch gewählt wurde.