Private Krankenversicherung: Urteil für Besserverdiener

Ehepaare, wo die Frau gesetzlich versichert ist und der Ehemann in der privaten Krankenversicherung, müssen ihre Kinder ebenfalls privat krankenversichern, wenn der Mann besser verdient als die Frau. Das Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.


Kinder können nicht in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden in diesem Fall. Sie müssen über den Ehemann privat versichert werden. Diese Regelung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Das Bundesverfassungsgericht ändert seine Meinung nicht. Diese Regelung greift, wenn der Ehepartner, der in der in der privaten Krankenversicherung versichert ist, mehr verdient als der Partner, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Eine Verfassungsbeschwerde eine Frau aus Niedersachsen wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.  Wenn der Gutverdiener bzw. Besserverdiener in einer solchen Situation zuerst gesetzlich versichert ist, sollte er sich überlegen, wenn er drei Kinder hat und es sich nicht unbedingt leisten kann, in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben und nicht in die private Krankenversicherung zu wechseln. Somit wäre das Problem gelöst und die Kinder könnten in der Familienversicherung bleiben.

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