Private Krankenversicherungen wehren sich gegen Laborkosten

In vielen Fällen sind die privaten Krankenversicherungen nicht bereit, die Laborkosten sowie die Materialkosten in voller Höhe zu übernehmen. Die Laborkosten entstehen in der Regel beim Zahnarzt. Deshalb kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsgesellschaft und Versicherten.

Krankenversicherung gegen Abrechnung
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Die Gebührenordnung für Zahnärzte sagt jedoch im $ 9 aus, dass die tatsächlich Kosten, die für zahntechnische Leistungen entstanden sind, berechnet werden können, sofern diese nicht mit den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis und dessen Bestimmungen abgegolten sind. Dabei ist die Angemessenheit so zu beurteilen, wie sie sich im $ 632 Abs. 2 BGB findet bzw. an diesen Paragrafen angelehnt ist. Bemessen wird die Angemessenheit an ortsüblichen vergleichbaren Leistungen und deren Vergütung – so das Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart vom 13.05.1996, Az. 7 U 40/95, sowie des Landgerichts München I mit Az. 12 O 18582/04 vom 19.05.2006. Begrenzt an den Durchschnittswert ist die Angemessenheit jedoch nicht automatisch. D. h., dass auch die Sätze berechnungsfähig sind, die den Durchschnittswert erheblich übersteigen (Urteil vom 21.06.2002 des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Az. 8 U 118/01).

Zugrunde gelegt werden bei der Berechnung von Zahnarztvergütungen an den privat Versicherten die konkreten Arbeiten sowie der Schwierigkeitsgraf, der Zeitaufwand und besondere Anforderungen an den Zahntechniker (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.05.1996 Az. 4 U 43/95).

Die Gerichte sehen den Sachverhalt so, dass die privaten Krankenversicherungen mehr als nur die Mindestversorgung leisten, die die gesetzlichen Krankenkassen vorgeben. Das ist auch die Ansicht des Bundesgerichtshofs, der mit Urteil vom 18.01.2006, Az. IV ZR 244/04 den Sachverhalt bestätigte.

Was nun die Angemessenheit nach $ 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte angeht, greift hier die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen und ihre Begrenzung nicht. Für die Versicherten bedeutet das, dass sie die Laborleistungen der zahnärztlichen Behandlung erstattet bekommen. Als Beweis genügt er Laborbeleg, der aufzeigt, dass Preis für die Leistungen angemessen ist.

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