Krankenversicherung: Wechsel von PKV in Private

Um von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln oder einen Wechsel der privaten Krankenversicherung vorzunehmen, müssen gewisse Fristen und Regelungen eingehalten werden:

Ein gesetzlich versicherter Angestellter, dessen Jahreseinkommen seit 2007 über der zu diesem Zeitpunkt gültigen Pflichtversicherungsgrenze von 47.250 Euro liegt, kann jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln. Hierbei muss nur die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende eingehalten werden. Seit 2008 gilt: Lag das Bruttoeinkommen ab 2008 oder danach über der Pflichtversicherungsgrenze, kann der Wechsel immer nur zum 1. Januar eines Jahres in die private Krankenversicherung stattfinden. Auch hierfür sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.

Freiberufler und Selbständige

Freiberufler und Selbständige können ohne Einschränkungen jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln; mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, wobei der angebrochene Monat angerechnet wird. Kündigt also ein Selbständiger seine gesetzliche Krankenversicherung am 10. Januar, kann er sich zum 1. April privat versichern lassen. Die Kündigungsfrist verkürzt sich auf 4 Wochen, wenn die Krankenversicherung den Beitragssatz erhöht. Gekündigt werden kann dann zu Beginn des Monats, in dem die Beitragserhöhung wirksam wird.

 

Angestellte,Berufseinsteiger, Sutdenten und Krankenversicherung

Berufseinsteiger, die nach dem Studium oder einer Ausbildung als Angestellte berufstätig werden, sind generell in den ersten drei Berufsjahren pflichtversichert. Auch dann wenn das Bruttojahreseinkommen von Anfang an über der Pflichtversicherungsgrenze von aktuell 49.950 Euro liegen sollte. Die dreijährige Wartezeit muss also eingehalten werden. Frühestens zum 1. Januar des vierten Jahres kann dann in eine private Krankenversicherung gewechselt werden. Wer bereits privat versichert ist und in eine andere private Krankenversicherung wechseln möchte, muss lediglich die geltenden Kündigungsfristen einhalten. Diese sind allerdings von PKV zu PKV unterschiedlich. Im Internet kann man sich über diese unterschiedlichen Fristen informieren.

Ein Sonderkündigungsrecht kann in Anspruch genommen werden, wenn die Krankenkasse Beitragserhöhungen oder –senkungen schriftlich ankündigt. Dieses Sonderkündigungsrecht greift auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit für den bestehenden Vertrag. Die Kündigung wird ab dem Monat wirksam, in dem die Beitragsänderungen in Kraft treten. Die Kündigungsfristen für das Sonderkündigungsrecht sind immer sehr kurz gehalten. Nach dem Erhalt der Beitragsanpassung bleiben nur vier Wochen, um eine bessere private Krankenversicherung zu finden und die alte zu kündigen. 

 

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