Sozialgesetz

Sozialgesetz

Das deutsche Sozialversicherungssystem setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen, dazu gehören die Arbeitslosen-, Renten-, Unfall-, Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen.

Krankenversicherungsgesetz

Das Krankenversicherungsgesetz wurde mit dem Reichsgesetz 15. 06.1883 und einer Novelle am 10.04.1892 beschlossen. In Bayern bestand allerdings schon 29.04.1862 die gemeindliche Krankenversicherungspflicht. Damit war Deutschland weltweit das erste Land, dass eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht auch für die kleineren Einkommensgruppen regelte. Dieses Gesetz sah vor, dass Arbeitnehmer mit höchstens 2000 Mark im Krankheitsfall ein Einkommen von 60% des Lohns,

Aufgabe der gesetzlichen Krankenkasse

Die gesetzliche Krankenversicherung hat die Aufgabe die Gesundheit des Mitgliedes zu erhalten, wiederherzustellen, verbessern und Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Im fünften Buch der Sozialgesetzgebung wurde der Anspruch auf Leistungen des Versicherten begrenzt. Darin wird festgelegt, dass die zugesicherten Leistung zweckmäßig, ausreichen, wirtschaftlich und das Maß den Notwendigen  nicht überschreiten. In diesem Zusammenhang darf die Krankenkasse Zusatzleistungen gewähren, soweit es den gesetzlichen Bestimmungen folge leistet. Als Beispiele kann man die häusliche Krankenhilfe, Haushaltshilfe und die Prävention folgender Krankheiten nennen.
Dem geltenden Solidaritätsbestimmungen nach, werden Beitragsbemessungen mit dem Einkommen des Versicherten festgelegt. Die privaten Krankenkassen richten sich nach einem evtl. Krankheitsrisiko, Zum Beispiel Alter, Geschlecht, Vorerkrankungen.
Es ist eine deutliche Reduzierung der gesetzlichen Krankenkassen zu erkennen. Gab es 1991 noch 1023 Krankenkassen so gab es 2010 nur noch 253 gesetzliche Krankenkassen. Im Zuge der Gesundheitsreform soll diese Zahl allerdings weiterhin noch reduziert werden.
In der Neuregelung  von 2007 wurde festgelegt, dass Personen, die keine anderweitige Vorsorge, ob als freiwillig versicherte oder familienversicherte oder private versicherte Person, sich bei einer Krankenkasse seiner Wahl oder seiner früheren Krankenkasse zu melden.

 

Freiwillige Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten außerdem noch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Dies gilt insbesondere für Angestellte, die sich selbstständig gemacht haben oder die aus einer Familienversicherung ausgeschieden sind. Diese Möglichkeit verfällt nach 90 Tagen. Daher sollten sich Betroffene schon frühzeitig ausführlich beraten lassen. Während sich bei den Pflichtversicherten der Beitragssatz sich ausschließlich über das Einkommen berechnet wird, werden bei freiwillig Versicherten sämtliche Einkommen, auch das aus Vermietung, Verpachtung oder Gewinnen zusammengerechnet und als Bemessungsgrundlage genommen werden.

Aufgrund der Gesundheitsreform 2007 ist es festgelegt, dass jeder, der seinen dauerhaften Wohnsitz in Deutschland hat, versichert sein muss.

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