Urteil Aktenzeichen: S 81 KR 1280/11 gesetzliche Krankenkasse
Werbemaßnahmen wie bei im Autohaus oder beim Telefonanbieter sind für Krankenkassen tabu. Gesundheitsthemen sind gesetzliche Krankenkassen der Rahmen in sich bewegt werden darf. So beschließt es das Gericht. Sonderkonditionen gibt es bei Handys, Autos oder im Fitnessclub nebenan. Dort erhält man bei Mitgliedschaft häufig einen Einkaufgutschein oder einen Rabatt für ein Möbelhaus. Doch den gesetzlichen …