Versicherungspflicht in der Krankenversicherung:Änderung seit 2011

 

Seit 2011 können Angestellte einfacher in die private Krankenversicherung wechseln, da die 3-Jahresfrist abgeschafft wurde. Die gesetzliche Krankenkasse hat dadurch schon einige Mitglieder verloren.


Was genau bedeutet Versicherungspflicht?


Die Versicherungspflicht ist die tatsächliche Verpflichtung, einer Krankenkasse beizutreten. Dies gilt allerdings nur bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Private Krankenkassen sind da nicht einbezogen.In der gesetzlichen Krankenkasse finden sich Arbeitnehmer und freiwillig versicherte Personen. Wer in den gesetzlichen Krankenkassen oder den privaten Krankenkassen aufgenommen wird, entscheidet jeweils das Einkommen.  In diesem Jahr liegt die Einkommensgrenze bei 49500 € Jahreseinkommen.Jedes Mitglied einer privaten Krankenkasse hat die Pflicht, sich bei einer privaten Pflegeversicherung versichern zu lassen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung automatisch mitversichert. Als gesetzlich Versicherter hat man die Möglichkeit, sich zusätzlich in einer privaten Pflegekasse für den Notfall versichern zu können. Das zahlt sich bei späterer Arbeitsunfähigkeit oder im Bedarfsfall aus.

 

Studenten können sich ohne Schwierigkeiten bis drei Monate nach ihrer Immatrikulierung von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen. Sind diese Studenten einmal befreit, so läuft das über die gesamte Studienzeit. Diese Studenten haben dann die Möglichkeit, sich günstiger zu Studententarifen versichern zu lassen, die nach dem Höchstalter bzw. der Höchstmöglichen Studiendauer berechnet werden.Jeder Arbeitnehmer, dessen Einkommen unter der Jahreshöchstgrenze liegt, ist automatisch bei den gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert. In Ausnahmesituationen – wie z.B. Elterngeld – können sich allerdings auch diese Personen von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Für Kinder gelten Sonderregelungen. Sie sind erstmal in der Familienversicherung kostenfrei versichert, solange die Eltern das Kindergeld beziehen. Bei behinderten Kindern besteht diese Möglichkeit auch nach Ablauf von Zahlung des Kindergeldes.

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